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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Norm; keine Rechtswirkungen mehr für den AntragstellerRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §70 Sbg JagdG 1977 betreffend wildernde Hunde und Katzen.
Unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ist es ausgeschlossen, daß der bereits außer Kraft getretene §70 Sbg JagdG 1977 für den Einschreiter noch Wirkungen entfaltet; ein angenommener Zugriff auf seinen Hund wäre nämlich ausschließlich auf dem Boden der neuen Gesetzeslage zu beurteilen. Dem Antragsteller fehlt darum die - nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - erforderliche Legitimation zur Anfechtung (vgl. dazu VfGH 09.06.92, G37,38/92, mwN). Die der später erstatteten Äußerung zugrundeliegende Meinung des Antragstellers, das Gesetzesprüfungsverfahren sei in Ansehung der entsprechenden Bestimmung des neuen Gesetzes fortzusetzen, ist völlig verfehlt; der Prüfungsgegenstand ist nämlich durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren iSd §62 Abs1 VfGG ("bestimmte Stellen des Gesetzes") festgelegt und es besteht für einen Austausch des Prüfungsgegenstandes in der vom Einschreiter gedachten Weise keinerlei gesetzliche Handhabe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Formerfordernisse, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G171.1992Dokumentnummer
JFR_10059380_92G00171_01