Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Der vom Fremden vorgebrachte Umstand, er sei durch nachträgliche Abnahme des Aufenthaltsverbotsbescheides an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid gehindert worden, stellt allenfalls einen Grund für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 AVG dar, hat aber auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluß (hier: Der in Haft befindliche Fremde nimmt den Bescheid im Gefangenenhaus entgegen und bestätigt die Zustellung durch seine eigenhändige Unterschrift; er bringt vor, der Bescheid sei ihm nachträglich durch Justizwachebeamte abgenommen worden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181373.X01Im RIS seit
20.11.2000