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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Aufhebung der Regelung des ASVG betreffend die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge; Schließung der Gesetzeslücke hinsichtlich der Frage der Verzinsung im Wege der Analogie aufgrund des Gebotes einer verfassungskonformen Lösung; Verpflichtung zur Leistung von Vergütungszinsen mit bereicherungsrechtlichem Charakter auch ohne ausdrückliche Regelung; Wegfall jeglichen Rechtsschutzes bei Aufhebung der fraglichen RegelungRechtssatz
Keine Aufhebung des §69 Abs1 ASVG betreffend die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge.
Es findet sich keine Rechtfertigung dafür, daß Beitragsschuldner einerseits nach §59 Abs1 ASVG Verzugszinsen zu zahlen haben, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung im Falle der Säumigkeit nicht entsprechen, sie andererseits aber für Leistungen, die sie aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zur Entrichtung von Beitragsnachzahlungen zu erbringen hatten, Zinsen für den Zeitraum der Leistung bis zur Rückleistung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Beiträge nicht verlangen können.
Nach der österreichischen Rechtsordnung gibt es keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch.
Die Aufhebung von §69 Abs1 ASVG wegen Verfassungswidrigkeit würde dazu führen, daß für die Rückforderung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen überhaupt kein Rechtsweg bestünde. Da die Rückforderung im öffentlichen Recht wurzelt, könnte der Anspruch auch im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend gemacht werden. Wenn aber eine Rückforderung weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine Erledigung erzielt werden könnte, würde jegliche Rechtsschutzmöglichkeit wegfallen.
§69 Abs1 ASVG enthält hinsichtlich der Frage der Verzinsung eine Lücke, die durch Analogie zu schließen ist. Demnach sind im Falle der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge für die wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsummen Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukommt, in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten.
(Anlaßfall: E v 20.06.94, B995/92: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen gleichheitswidriger Gesetzesauslegung aufgrund der Versagung von Verzugszinsen für zu Unrecht vereinnahmte Beiträge).
Schlagworte
Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung), Auslegung verfassungskonforme, Analogie, Zinsen, Bereicherung, Rechtsschutz, Verzugszinsen (Sozialversicherung), Rückforderung (Sozialversicherungsbeiträge)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G85.1993Dokumentnummer
JFR_10059380_93G00085_01