RS Vwgh 1996/9/5 95/18/0976

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
TilgG 1972 §6 Abs1;
TilgG 1972 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die etwaige Tilgung einer Bestrafung hat zwar zur Folge, daß diese Bestrafung nicht mehr für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 herangezogen werden kann, hindert die Behörde aber nicht daran, die der getilgten Bestrafung zugrundeliegende Straftat - im Rahmen des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) des Fremden - zu berücksichtigen (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0367; E 16.12.1991, 90/19/0598).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180976.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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