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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Einem Fremden, der eine Ehe rechtsmißbräuchlich schließt und eine "eheliche Lebensgemeinschaft" tatsächlich nicht führt, ist es verwehrt, eine solche Ehe - auch wenn sie formal noch aufrecht ist - unter dem Gesichtspunkt einer familiären Bindung für sich ins Treffen zu führen (Hier: Versagung der Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180336.X03Im RIS seit
02.05.2001