RS Vwgh 1996/9/5 95/18/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1996
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Einem Fremden, der eine Ehe rechtsmißbräuchlich schließt und eine "eheliche Lebensgemeinschaft" tatsächlich nicht führt, ist es verwehrt, eine solche Ehe - auch wenn sie formal noch aufrecht ist - unter dem Gesichtspunkt einer familiären Bindung für sich ins Treffen zu führen (Hier: Versagung der Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180336.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten