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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Vorwurf, es liege "ein schwerer verfahrensrechticher Fehler" vor, "da die Berufungswerberin die Möglichkeit haben (müsse), zumindest, zwei ordentliche Rechtsmittel und eine Beschwerde einzubringen", anderenfalls "gegen verfassungsrechtlich sichergestellte Formen, nämlich die der Gewährleistung des Instanzenzuges" verstoßen würden, geht fehl, besteht doch ein solches verfassungsrechtliches Gebot grundsätzlich nicht (Hinweis VfSlg 8813/1980; E VfGH 12.6.1995, B 352/95; hier: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien verfügte im Instanzenzug die Ausweisung der Fremden).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180237.X01Im RIS seit
11.07.2001