RS Vfgh 1994/6/20 B1252/93, B1271/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §10

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags des Exekutionsgerichts auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Eigentumsübertragung an den Meistbietenden; keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlags

Rechtssatz

Dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens mangelt bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer. Er befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem Tir GVG 1983 geforderten Voraussetzungen erteilt wird. Er wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht der Beschwerdeführer in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt. Mag auch eine für die weitere Versteigerung zu Unrecht erteilte Bieterbewilligung unter Umständen ihre rechtlichen Interessen beeinträchtigen, so sind diese Interessen im Bieterbewilligungsverfahren aufzugreifen. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Parteistellung, Beschwer, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1252.1993

Dokumentnummer

JFR_10059380_93B01252_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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