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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags des Exekutionsgerichts auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Eigentumsübertragung an den Meistbietenden; keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des ZuschlagsRechtssatz
Dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens mangelt bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer. Er befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem Tir GVG 1983 geforderten Voraussetzungen erteilt wird. Er wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht der Beschwerdeführer in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt. Mag auch eine für die weitere Versteigerung zu Unrecht erteilte Bieterbewilligung unter Umständen ihre rechtlichen Interessen beeinträchtigen, so sind diese Interessen im Bieterbewilligungsverfahren aufzugreifen. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Parteistellung, Beschwer, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1252.1993Dokumentnummer
JFR_10059380_93B01252_2_01