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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Heiratet der Fremde eine österreichische Staatsbürgerin und wird sein daraufhin gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks abgelehnt, weil die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, wobei die Ablehnung vom VwGH bestätigt wird, und wird dem Fremden nach Ergehen der VwGH-Entscheidung und vor Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 (1.7.1993) ein befristeter Sichtvermerk (für drei Monate) erteilt, und ist der Fremde erst nach dem 1.7.1993 nach Österreich eingereist, weshalb sein Aufenthaltsbewilligungsantrag nicht als Verlängerungsantrag gem § 13 Abs 1 AufenthaltsG angesehen werden durfte, so kann die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dennoch darauf gestützt werden, es sei durch die besagte Eheschließung der Versagungstatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 iVm § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180336.X01Im RIS seit
02.05.2001