RS Vwgh 1996/9/6 96/18/0246

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Veröffentlicht am 06.09.1996
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
StGB §43 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Fremde gemäß § 12 Abs 1 und § 12 Abs 2 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, so kann die bedingte Strafnachsicht keineswegs als Garantie für künftiges Wohlverhalten des Fremden gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180246.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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