Index
19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §19;Rechtssatz
Wurde der Fremde gemäß § 12 Abs 1 und § 12 Abs 2 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, so kann die bedingte Strafnachsicht keineswegs als Garantie für künftiges Wohlverhalten des Fremden gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180246.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015