RS Vfgh 1994/6/20 V59/94

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
LustbarkeitsabgabeV der Stadtgemeinde Tulln vom 10.12.92 §5
Nö AbgabenO 1977 §153
Nö LustbarkeitsabgabeG §17, §18

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung einer LustbarkeitsV mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg bei Selbstbemessungsabgaben zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5 der LustbarkeitsabgabeV der Stadtgemeinde Tulln vom 10.12.92.

Die Lustbarkeitsabgabe ist gemäß §17 und §18

Nö LustbarkeitsabgabeG iVm §153 Nö AbgabenO 1977 aufgrund der Lustbarkeitsabgabeerklärung im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. Die Antragstellerin hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr im Wege der Selbstbemessung entrichteten Lustbarkeitsabgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung habe sich im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Verordnung als unrichtig erwiesen.

Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die Antragstellerin, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben gemäß der angefochtenen Bestimmung betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollen. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist der antragstellenden Gesellschaft somit zumutbar.

Entscheidungstexte

  • V 59/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1994 V 59/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Vergnügungssteuer, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V59.1994

Dokumentnummer

JFR_10059380_94V00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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