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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung einer LustbarkeitsV mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg bei Selbstbemessungsabgaben zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5 der LustbarkeitsabgabeV der Stadtgemeinde Tulln vom 10.12.92.
Die Lustbarkeitsabgabe ist gemäß §17 und §18
Nö LustbarkeitsabgabeG iVm §153 Nö AbgabenO 1977 aufgrund der Lustbarkeitsabgabeerklärung im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. Die Antragstellerin hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr im Wege der Selbstbemessung entrichteten Lustbarkeitsabgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung habe sich im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Verordnung als unrichtig erwiesen.
Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die Antragstellerin, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben gemäß der angefochtenen Bestimmung betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollen. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist der antragstellenden Gesellschaft somit zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Vergnügungssteuer, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V59.1994Dokumentnummer
JFR_10059380_94V00059_01