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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Infolge der Verpflichtung der Partei des Verwaltungsverfahrens, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, trifft diese auch die Verpflichtung zur Beantragung bzw Vorlage entscheidungsrelevanter Beweise in diesem Zusammenhang (hier:
Verfahrensrüge des gemäß § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesenen Fremden, die Behörde habe hinsichtlich des von ihm behaupteten Studienfortganges im Bundesgebiet einschlägige Beweise nicht "entsprechend eingefordert").
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180263.X01Im RIS seit
20.11.2000