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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Verfahrensrüge, derzufolge die Behörde den "betroffenen Familienangehörigen" des Fremden im Verfahren zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes" "keine Gelegenheit zur Stellungnahme" gegeben habe, ist schon deshalb nicht zielführend, weil den genannten Personen in dem den Fremden betreffenden Aufenthaltsverbotsverfahren keine Parteistellung zukommt und diese infolgedessen keinen Anspruch auf Parteiengehör hatten.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180264.X02Im RIS seit
27.11.2000