RS Vwgh 1996/9/9 96/10/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 92/07/0097 9 (hier betreffend einen Wiederbewaldungsauftrag)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis E 18.3.1994, 91/07/0147). Im konkreten Fall hat die Wasserrechtsbehörde in ihrem Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG das Ausmaß der darin vorgesehenen Änderungen in der Natur betreffend eine vom Auftragsadressaten betriebene Kiesgrube im Spruch des Bescheides genau darzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidung 26 f zu § 59 AVG). Die Unterschiedlichkeit des Auftragsinhaltes für den "südlichen" Grubenbereich und für den "nördlichen" Grubenbereich macht es wegen der Relativität dieser Begriffe zwangsläufig erforderlich, einen örtlichen Fixpunkt in den Bescheidspruch aufzunehmen, auf welchen sich die Richtungsangaben beziehen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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