RS Vwgh 1996/9/9 94/10/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 5 (hier betreffend § 6 Abs 1 lit c Bgld NatSchG 1990)

Stammrechtssatz

Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, daß die Behörde ihrem Bescheid eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrundelegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (Hinweis E 26.9.1983, 83/10/0199, VwSlg 11163 A/1983, E 9.7.1992, 91/10/0163 und E 29.11.1993, 92/10/0083).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100117.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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