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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus dem ForstG 1975 ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus § 13 Abs 7 ForstG 1975 und § 13 Abs 8 ForstG 1975 folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist (Hinweis E 4.9.1995, 95/10/0103). Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen
betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011