RS Vwgh 1996/9/9 96/10/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Rechtsanwalt seiner Kanzleiangestellten ein Konvolut, bestehend aus mindestens drei (jeweils vom Rechtsanwalt unterfertigten) Ausfertigungen eines Schriftsatzes (hier: Berufungsschrifsatzes), von denen wenigstens eine die Bezeichnung des bekämpften Bescheides enthielt, (mindestens) zwei hingegen (bei sonst identem Erscheinungsbild) nicht, wobei auf einer der letztgenannten der Vermerk "alt" und Klebezettel angebracht gewesen seien, zur Abfertigung übergeben und die Abfertigung nicht mehr überwacht, stellt dies eine Vorgangsweise dar, bei der eine fehlerhafte Abfertigung leicht möglich ist; von einer ordnunsgemäßen Organisation des Kanzleibetriebes und der Einhaltung der nach Sachlage gebotenen Überwachungspflicht kann bei diesem, im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Sachverhalt nicht die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100140.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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