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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art118 Abs3 Z9;Rechtssatz
Auch bei Heranziehung des Krnt UmweltverfassungsG als Maßstab der Auslegung der in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften kann diesen nicht entnommen werden, daß eine Wasserbenutzung Gegenstand der Planungskompetenz der Gemeinde wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100084.X03Im RIS seit
20.11.2000