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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Versagungstatbestand des § 6 Abs 1 lit b iVm § 6 Abs 2 lit b Bgld NatSchG 1990 erfordert Feststellungen darüber, welche seltene, gefährdete oder geschützte Tierarten oder Pflanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen. Deren Mangel kann durch die Bezeichnung der Fläche als "feuchte Moorwiesenbrache" bzw "Feuchtwiesenfläche" nicht ausgeglichen werden, weil sich daraus allein noch nicht das genannte, für den Versagungstatbestand wesentliche Merkmal ergibt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100004.X02Im RIS seit
12.11.2001