RS Vwgh 1996/9/9 94/10/0004

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litb;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Der Versagungstatbestand des § 6 Abs 1 lit b iVm § 6 Abs 2 lit b Bgld NatSchG 1990 erfordert Feststellungen darüber, welche seltene, gefährdete oder geschützte Tierarten oder Pflanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen. Deren Mangel kann durch die Bezeichnung der Fläche als "feuchte Moorwiesenbrache" bzw "Feuchtwiesenfläche" nicht ausgeglichen werden, weil sich daraus allein noch nicht das genannte, für den Versagungstatbestand wesentliche Merkmal ergibt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100004.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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