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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 53 Abs 2 zweiter Satz Krnt NatSchG 1986 iVm § 19 Abs 1 Krnt GdPlanungsG 1995 resultiert ein subjektives öffentliches Recht der in § 53 Abs 2 erster Satz Krnt NatSchG 1986 genannten Gemeinde auf Beachtung der Regelungen des Flächenwidmungsplanes durch die Naturschutzbehörde. Daraus folgt die auf die Beachtung der Regelungen des Flächenwidmungsplanes bezogene Parteistellung der Gemeinde in Verfahren über die (in Landesgesetzen vorgesehene) Bewilligung solcher raumbeeinflussenden Maßnahmen, in denen ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan in Betracht kommt. Letzteres setzt voraus, daß Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ein Vorhaben ist, das seiner Art nach einer Regelung des Flächenwidmungsplanes unterliegt; denn nur dann kann ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan iSd des Gesetzes entstehen. Dies trifft auf die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine den Schutz von Feuchtgebieten iSd § 8 NatSchG berührende Entnahme von Wasser zum Betrieb eines Wasserwerkes nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100084.X02Im RIS seit
20.11.2000