RS Vfgh 1994/6/21 G45/93

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GSVG §131a Abs1 idF Sozialrechts-ÄnderungsG 1991

Leitsatz

Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrags eines Gerichts mangels Präjudizialität; angefochtene Gesetzesbestimmung des GSVG durch das angeführte Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 nicht berührt; keine Umdeutung des Antrags möglich

Rechtssatz

Es ist ausgeschlossen (denkunmöglich), daß das antragstellende Oberlandesgericht Wien bei der Erledigung der bei ihm anhängigen Berufung §131a Abs2 GSVG in der Fassung des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 anzuwenden hat, da die angegriffene Gesetzesstelle durch das Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 weder novelliert noch neu erlassen wurde; das Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 hat §131a Abs1 GSVG überhaupt nicht berührt.

Der Anfechtungsantrag kann aber auch nicht dahin umgedeutet werden, daß das Gericht §131a Abs1 GSVG in der zum Zeitpunkt des (im wesentlichen erfolgten) Inkrafttretens des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 am 01.04.91 weiter in Geltung stehenden Fassung der 15. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 750/1988, bekämpfen möchte. Eine solche Umdeutung wird nämlich vom Wortlaut des zweiten Absatzes des Anfechtungsantrages ausgeschlossen. Dieses Begehren würde nämlich - sieht man davon ab, daß es eindeutig zeigt, daß die Anfechtung der angegriffenen Gesetzesstelle in der Fassung des im wesentlichen am 01.04.91 in Kraft getretenen Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 beabsichtigt war - durch einen Ausspruch, daß die bekämpfte Wortfolge in der Fassung der 15. GSVG-Novelle verfassungswidrig war, überschritten werden.

Ein Ausspruch im Sinne des Begehrens des antragstellenden Gerichtes hätte aber auch zur Folge, daß die - behaupteterweise vorliegende - Verfassungswidrigkeit der bekämpften Wortfolge nur für den Zeitraum vom 01.04.91 bis zum 30.11.91 festgestellt würde, obwohl die diese Wortfolge enthaltende Bestimmung in ihrer zuletzt durch BGBl. Nr. 750/1988 geänderten Form bereits seit dem 01.01.89 in Geltung stand. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung bloß für einen Teilzeitraum ihrer Geltung aber ist, wenn diese Verfassungswidrigkeit nicht erst nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nur für einen bestimmten Zeitabschnitt ihrer Geltung bewirkt wurde, dem Verfassungsgerichtshof durch Art140 B-VG verwehrt.

Entscheidungstexte

  • G 45/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1994 G 45/93

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G45.1993

Dokumentnummer

JFR_10059379_93G00045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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