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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Zulässigkeit der Anfechtung eines Bebauungsplanes nur hinsichtlich der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundfläche; keine Gesetzwidrigkeit der Erklärung dieses in einem als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Gebiet gelegenen Bauplatzes zur FreiflächeRechtssatz
Keine Zulässigkeit der Anfechtung von Bebauungsplänen (bzw auch Flächenwidmungsplänen) hinsichtlich nicht im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke bzw Grundstücksteile.
Zulässigkeit der Anfechtung eines Bebauungsplanes hinsichtlich eines im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks.
Ein zumutbarer Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, steht der erstantragstellenden Gesellschaft m.b.H. nicht zur Verfügung. Zum einen kann von ihr nicht erwartet werden, daß sie allein zum Zweck der Anfechtung des Bebauungsplanes die für ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen (§97 Nö BauO 1976) anfertigen läßt. Zum anderen kann sie auch nicht auf die in §12 Abs4 der Nö BauO 1976 (idF der 6. Novelle, LGBl. 8200-6) vorgesehene Möglichkeit verwiesen werden, einen Antrag auf Bauplatzerklärung zu stellen. Das hier in Rede stehende Grundstück Nr. 77/1 ist nämlich gemäß §2 Z7 litc der Nö BauO 1976 kraft Gesetzes (somit ohne daß es hiezu einer Bauplatzerklärung bedürfte) ein Bauplatz. Schon aus diesem Grund könnte ein Antrag auf Erklärung dieses Grundstückes zum Bauplatz nicht zu einem Bescheid führen, für den der Bebauungsplan eine der Rechtsgrundlagen bildet.
Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Teils des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Fischamend vom 12.04.91.
Entgegen der im (Individual-)Antrag vertretenen Auffassung, die Erklärung einer Teilfläche des hier in Rede stehenden Grundstückes, und zwar eines sich entlang des Mühlbaches erstreckenden, 15 m breiten Streifens, zur Freifläche (siehe §2 Z15 Nö BauO 1976) stehe im Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Fischamend, in dem die gesamte Fläche dieses Grundstückes als "Bauland-Betriebsgebiet" iSd §16 Abs1 Z3 Nö ROG 1976 ausgewiesen ist, liegt ein solcher Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht vor. Bereits aus der Definition des Begriffes "Freifläche" in §2 Z15 der Nö BauO 1976 ergibt sich - im Einklang mit der Vorschrift des §4 Abs2 Z5 der Nö BauO 1976, wonach im Bebauungsplan die Größe und die Art der Ausgestaltung von Freiflächen für das Bauland festzulegen ist -, daß nur eine im Bauland gelegene Grundfläche zur Freifläche erklärt werden darf.
Auch in dem Umstand, daß es sich bei dem Grundstück Nr. 77/1 um einen Bauplatz iS des §2 Z7 litc der Nö BauO 1976, also um ein Grundstück im Bauland handelt, das am 01.01.89 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war, liegt kein rechtliches Hindernis für die Erklärung einer Teilfläche dieses Grundstückes zur Freifläche.
Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, selbst eine (im Bauland gelegene) Grundfläche, auf der sich bereits baubehördlich bewilligte Gebäude befinden, zur Freifläche zu erklären.
Der gegenständliche Bebauungsplan trägt, indem er die in Rede stehende Freifläche festlegt, iS des §3 Abs1 der Nö BauO 1976 der Zielsetzung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Rechnung und erfüllt auch sonst die hiefür vorgegebenen gesetzlichen Kriterien.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V247.1991Dokumentnummer
JFR_10059379_91V00247_01