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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2957/76 E 17. Mai 1977 VwSlg 5138 F/1977 RS 3Stammrechtssatz
Aus § 48 Abs1 lita und b VwGG 1965 ist auch zu ersehen, dass ein Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren nicht erfolgten kann; Diese Postgebühren erscheinen vielmehr durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100182.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011