Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das im § 39 Abs 4 OÖ NatSchG 1995 ausgesprochene Gebot der sinngemäßen Anwendung des Abs 1 bedeutet, daß die Behörde die dort vorgesehenen Aufträge ua dann zu erteilen hat, wenn feststellungspflichtige Eingriffe gem § 7 Abs 1 OÖ NatSchG 1995 ohne die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene bescheidmäßige Feststellung vorgenommen wurden, oder wenn in einem derartigen Bescheid verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden (Hinweis E 21.11.1988, 88/10/0130).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100030.X01Im RIS seit
25.01.2001