RS Vwgh 1996/9/9 96/10/0030

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG OÖ 1995 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs3;

Rechtssatz

Das im § 39 Abs 4 OÖ NatSchG 1995 ausgesprochene Gebot der sinngemäßen Anwendung des Abs 1 bedeutet, daß die Behörde die dort vorgesehenen Aufträge ua dann zu erteilen hat, wenn feststellungspflichtige Eingriffe gem § 7 Abs 1 OÖ NatSchG 1995 ohne die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene bescheidmäßige Feststellung vorgenommen wurden, oder wenn in einem derartigen Bescheid verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden (Hinweis E 21.11.1988, 88/10/0130).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100030.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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