RS Vwgh 1996/9/9 94/10/0033

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;

Rechtssatz

Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 sind die für und gegen ein bestimmtes Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.6.1993, 93/10/0019).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100033.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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