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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0040 1 (hier: Berufung)Stammrechtssatz
Fremde, die zwar das 14te, nicht aber das 19te Lebensjahr vollendet haben, können zwar Asylanträge selbst stellen, für alle übrigen Verfahrenshandlungen bedürfen sie jedoch eines (gesetzlichen) Vertreters. Dies gilt somit auch für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200400.X01Im RIS seit
20.11.2000