RS Vfgh 1994/6/23 G192/92

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Oö NaturschutzG 1964 §10 Abs3
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 §28 Abs4

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche im Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982; keine Beschränkung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in der Entschädigungsfrage auf die Höhe des Anspruchs

Rechtssatz

Kein Verstoß der Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Entschädigungen in §28 Abs4 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 gegen Art6 Abs1 EMRK.

Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in der Entschädigungsfrage ist nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt.

Der Umstand, daß der vierte Satz des §28 Abs4 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 undifferenziert das Außerkrafttreten des Bescheides der Landesregierung (bei Anrufung des Bezirksgerichtes) vorsieht, also nicht etwa zwischen den beiden Entscheidungsmodellen (Abweisung eines Entschädigungsanspruches bzw Zuerkennung einer Entschädigung in bestimmter Höhe) unterscheidet und das Außerkrafttreten der verwaltungsbehördlichen Entscheidung auf den zweiten Fall einschränkt (wie zB der im Erk. VfSlg. 7431/1974 bezogene §20 Abs3 BStG 1971), spricht grundsätzlich dafür, auch eine umfassende Zuständigkeit des Bezirksgerichtes bezüglich des Entschädigungsanspruchs anzunehmen. Dazu kommt, daß im dritten Satz leg cit bei der Festlegung der Antragsfrist ebenfalls vom Bescheid der Landesregierung schlechthin ("Rechtskraft des Bescheides") die Rede ist.

Das für den Prüfungsantrag wohl ausschlaggebende Argument, der dritte Satz sehe - an die Regelung des ersten Satzes anknüpfend - "eine Antragstellung an das Gericht ausdrücklich (nur) hinsichtlich der Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung" vor, weist demgegenüber nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs eine Beschränkung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit nicht nach. Denn diese Wendung umschreibt nur das Antragsbegehren, also das Begehren des Entschädigungswerbers auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags, das aber bei einer Verneinung des Entschädigungsanspruchs überhaupt in der gleichen Weise sinnvoll ist wie im weiteren Fall, daß dem Antragsteller der verwaltungsbehördlich zugesprochene Entschädigungsbetrag als zu gering erscheint. Der Zweck, den Entschädigungswerber auch im ersteren Fall zu einem derartigen Antragsbegehren zu verhalten, kann durchaus in einer Klarstellung dahin erblickt werden, daß das Bezirksgericht auch dann, wenn es den Anspruch im Gegensatz zur Landesregierung als dem Grunde nach bestehend ansieht, über dessen Höhe abzusprechen hat.

Der Vergleich des dritten und vierten Satzes im §28 Abs4 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 mit der korrespondierenden Vorschrift im vorangegangenen Oö Naturschutzgesetz 1964, LGBl 46, nämlich dessen §10 Abs3, zeigt, daß der Landesgesetzgeber anläßlich der Neuregelung von den vormals bestandenen, wohl auf die gerichtliche Zuständigkeit durchgreifenden Einschränkungen abgesehen hat.

Der angefochtenen Gesetzesvorschrift kann daher die vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen Art6 Abs1 EMRK angelastete Verfassungswidrigkeit nicht anhaften, weil sie eine Sachentscheidung über Entschädigungsansprüche durch ein Tribunal nicht ausschließt (siehe auch VwSlg. 13517/A/1991).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Tribunal, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G192.1992

Dokumentnummer

JFR_10059377_92G00192_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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