RS Vwgh 1996/9/11 96/20/0400

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0040 3

Stammrechtssatz

Der den Asylantrag eines minderjährigen Fremden abweisende Bescheid kann wirksam nur an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt werden. Eine Zustellung an den minderjährigen Fremden selbst ist nicht erforderlich. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Die mangelnde Kenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200400.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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