RS Vfgh 1994/6/23 G242/93

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1 zweiter Satz
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung von Normenprüfungsanträgen mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr VeranstaltungsstättenG, in eventu der "Platzordnung" für den Galopprennplatz Freudenau.

Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, gegen welche Verfassungs- bzw Gesetzesvorschriften die bekämpften Regelungen nach Ansicht des UVS verstoßen. Auch die Ausführungen im Prüfungsantrag über eine "unklare Vollziehungssituation" stellen keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken dar, zumal der Verweis auf den zuvor beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Prüfungsantrag unbeachtet bleiben muß (vgl. etwa VfSlg. 12947/1991).

Entscheidungstexte

  • G 242/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1994 G 242/93

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G242.1993

Dokumentnummer

JFR_10059377_93G00242_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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