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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1 zweiter SatzLeitsatz
Zurückweisung von Normenprüfungsanträgen mangels Darlegung der Bedenken im einzelnenRechtssatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr VeranstaltungsstättenG, in eventu der "Platzordnung" für den Galopprennplatz Freudenau.
Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, gegen welche Verfassungs- bzw Gesetzesvorschriften die bekämpften Regelungen nach Ansicht des UVS verstoßen. Auch die Ausführungen im Prüfungsantrag über eine "unklare Vollziehungssituation" stellen keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken dar, zumal der Verweis auf den zuvor beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Prüfungsantrag unbeachtet bleiben muß (vgl. etwa VfSlg. 12947/1991).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G242.1993Dokumentnummer
JFR_10059377_93G00242_01