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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Annahme der belangten Behörde über das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in einem konkreten befriedeten Teil des Heimatlandes des Asylwerbes kann nicht durch die nicht näher konkretisierte Befürchtung entkräftet werden, der Verfolgerstaat werde das Gebiet EINES TAGES überfallen. Stellt sich diese Befürchtung nachträglich als begründet heraus, so liegt ein Nachfluchtgrund vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200185.X01Im RIS seit
20.11.2000