RS Vwgh 1996/9/12 96/15/0161

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;

Rechtssatz

Für einen Bescheid betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gelten als contrarius actus dieselben Regelungen wie für den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150161.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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