RS Vwgh 1996/9/12 92/15/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Es kommt für die Zulässigkeit einer Schätzung nicht darauf an, welche Personen die Bücher und Aufzeichnungen geführt haben, sondern nur darauf, daß die Bücher und Aufzeichnungen nicht ordnungsmäßig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150035.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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