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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/04 95/01/0071 2Stammrechtssatz
Ein eigenes, die Flüchtlingseigenschaft betreffendes Feststellungsverfahren nach rechtskräftigem, negativem Abschluß eines Asylverfahrens, in dem die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht beantwortet wurde, ist nicht zulässig. Auch die FlKonv kennt ein derartiges Feststellungsverfahren nicht. Gerade dadurch, daß mit dem AsylG 1991 das im AslyG BGBl 1968/126 vorgesehene Feststellungsverfahren beseitigt und demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr wie früher von einer derartigen Feststellung abhängig gemacht wurde, sondern sich diese nunmehr im § 1 Z 1 AsylG 1991 übereinstimmend mit Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, an einer bestimmten konkreten Situation einer Person orientiert, erfolgte insofern die rechtliche Anpassung an die Konvention. Der bloße Umstand, daß darüber hinaus angesichts der Vielzahl von Bestimmungen für die die Flüchtlingseigenschaft die Vorfrage bildet, ein öffentliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht, genügt nicht für die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbescheides.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200281.X01Im RIS seit
11.07.2001