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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §56;Rechtssatz
Verfolgt der Strafgefangene mit seinem Ansuchen gem § 119 StVG ein dem Gesetz entnehmbares subjektives Recht, so hat der BMJ als für die Klassifizierung und deren Änderung in erster und letzter Instanz zuständige Behörde in einschränkender Interpretation des § 22 Abs 3 StVG einen Bescheid zu erlassen. Die Erledigung eines solchen Ansuchens, die auf Verlangen schriftlich auszufertigen ist, ist daher als Bescheid zu werten (Hinweis E 4.7.1980, 2256/79, VwSlg 10198 A/1980; hier: Aus § 10 Abs 1 Z 2 StVG ist ein subjektives Recht ableitbar).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz JustizverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200750.X01Im RIS seit
05.04.2001