Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge von Versicherungsnehmern auf Aufhebung einer an den Verordnungsgeber gerichteten Bestimmung des Kraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungsG 1987 sowie der an die Versicherungsunternehmer gerichteten TarifgliederungsV mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der AntragstellerRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des (an den Verordnungsgeber gerichteten) §8 Abs3 Kraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungsG 1987 sowie der TarifgliederungsV, BGBl 368/1987 (betreffs der behaupteten für Taxifahrzeuge nachteiligen Tarifgestaltung).
Während die in VfSlg. 8212/1977 und VfSlg. 10492/1985 angefochtenen Verordnungsbestimmungen direkt die Höhe der Kraftfahrzeughaftpflicht-Tarife (Prämiensätze) festgelegt und sich damit unmittelbar auf die zwischen den damaligen Antragstellern und den Versicherungsunternehmen bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge ausgewirkt hatten, ergibt sich nunmehr die Höhe der Prämien aus den "Unternehmenstarifen", die von den Versicherungsunternehmen festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen sind.
Wenngleich den Versicherungsunternehmen für die Tarifstruktur durch die TarifgliederungsV bestimmte Rahmenbedingungen vorgegeben werden, ist trotzdem nicht die Verordung, sondern der weitestgehend autonom - ohne behördliche Genehmigung, sondern im freien, marktwirtschaftlich orientierten Wettbewerb - vom jeweiligen Versicherungsunternehmen gestaltete "Unternehmenstarif" die Grundlage für die einzelnen Haftpflichtverträge. Nicht die Versicherungsnehmer (die Antragsteller treten als solche auf), sondern die Versicherer sind Adressaten der TarifgliederungsV.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Kraftfahrrecht Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung (Kfz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G224.1993Dokumentnummer
JFR_10059377_93G00224_01