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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litb;Rechtssatz
Schränkt der Abgabepflichtige seine Berufung ein, so verliert er seinen Anspruch auf Entscheidung im Einschränkungsausmaß (Hinweis E 16.10.1986, 86/16/0156, VwSlg 6158 F/1986). (Im konkreten Fall hatte sich der Abgabepflichtige mit einer bestimmten Schätzung einverstanden erklärt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150190.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009