RS Vwgh 1996/9/12 94/15/0071

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs1 Z2;
EStG 1972 §23 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0226 E 16. März 1989 RS 3(hier: Für den Betrieb eines Schafhandels spricht die durchschnittliche Behaltedauer der Tiere von nur sechs Wochen).

Stammrechtssatz

Als Tierzuchtbetriebe oder Viehmästereien iSd § 21 Abs 1 Z 2 EStG können nur Betriebe angesehen werden, die Tierzucht oder Tierhaltung betreiben, also nicht auch Tierhandelsbetriebe (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt-Handbuch, 2te Aufl, Tz 12 zu § 21). Der Viehhandel gehört

nicht zur Tierhaltung und stellt stets einen Gewerbebetrieb dar (Hofstätter-Reichel, ESt-Komm, Tz 10 zu § 21 EStG).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Tierzuchtbetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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