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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §21 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0226 E 16. März 1989 RS 3(hier: Für den Betrieb eines Schafhandels spricht die durchschnittliche Behaltedauer der Tiere von nur sechs Wochen).Stammrechtssatz
Als Tierzuchtbetriebe oder Viehmästereien iSd § 21 Abs 1 Z 2 EStG können nur Betriebe angesehen werden, die Tierzucht oder Tierhaltung betreiben, also nicht auch Tierhandelsbetriebe (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt-Handbuch, 2te Aufl, Tz 12 zu § 21). Der Viehhandel gehört
nicht zur Tierhaltung und stellt stets einen Gewerbebetrieb dar (Hofstätter-Reichel, ESt-Komm, Tz 10 zu § 21 EStG).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 TierzuchtbetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150071.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011