RS Vfgh 1994/6/23 V10/93

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alpbach vom 04.03.92 (Erklärung eines Fußweges zum Gemeindeweg)
Tir StraßenG §2 Abs7
Tir StraßenG §13
Tir StraßenG §14
Tir StraßenG §46

Leitsatz

Legitimation der Grundeigentümer zur Anfechtung einer Verordnung betreffs die Öffentlicherklärung eines Weges; Gesetzwidrigkeit der Erklärung eines Fußweges zu einem Gemeindeweg mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; kein ausreichendes Verfügungsrecht der Gemeinde über die fragliche Verkehrsfläche

Rechtssatz

Legitimation der Grundeigentümer zur Anfechtung einer Verordnung, mit der ein in der Natur bereits vorhandener und daher benützbarer Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt wird.

Der Umstand, daß der Weg aufgrund einer der Gemeinde eingeräumten Servitut bereits von der Allgemeinheit als Fußweg benutzt werden konnte, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, daß sich die Rechtsstellung der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die Ausübung ihrer Verfügungsgewalt als Eigentümer durch Inkrafttreten der bekämpften Verordnung jedenfalls verändert hat.

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alpbach vom 04.03.92, AZ 612/1992, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als der Fußweg zum "Traterfeld" auf der Gp. 14/1 auf einer 1,20 m breiten Trasse zum Gemeindeweg erklärt wird.

Da die Gemeinde Alpbach über das Grundstück Gp. 14/1 weder durch eine ausreichende Dienstbarkeit noch durch einen Eigenerwerb ein Verfügungsrecht der Art erhalten hat, welches nach dem Tir StraßenG eine Voraussetzung für die Erklärung zum Gemeindeweg bildet, entspricht die angefochtene Verordnung insoweit nicht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Öffentlicherklärung (einer Straße), Widmung (einer Straße)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V10.1993

Dokumentnummer

JFR_10059377_93V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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