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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs1;Rechtssatz
Wer über Jahre hindurch und oftmals mit Suchtgift gehandelt hat, beweist damit ein hohes Maß an verbrecherischer Energie und zeigt, daß er keine Bedenken hat, Handlungen zu setzen, durch die die Gesundheit anderer in Gefahr geraten kann. Die anhaltende Verstrickung in diese Form der Kriminalität rechtfertigt die Annahme, der Bf könnte im Umgang mit Waffen durch deren mißbräuchliche Verwendung das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (hier: Sind die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG erfüllt, schadet es nicht, wenn im Verwaltungsverfahren der aktenkundige Drogenkonsum des Bf iVm dem gleichzeitigen Bereithalten der geladenen Pumpgun als zusätzlich verschärftes Bedrohungsbild in die Überlegungen zur Verhängung des Waffenverbotes nicht einbezogen und nicht zum Gegenstand von Sachverhaltsfeststellungen gemacht wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200420.X01Im RIS seit
25.04.2001