RS Vfgh 1994/6/23 G255/93

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §11
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §16 Abs1
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §16 Abs2
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Luftbeförderungsunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen über den Sicherheitsbeitrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache, mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen sowie mangels direkten Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §16 Abs1 des BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen wegen rechtskräftig entschiedener Sache (siehe E v 17.12.93, G48/93, V13/93).

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §16 Abs2 des BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §11 des BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen mangels Legitimation.

Eine die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft betreffende Belastung kann niemals durch die Normierung der Abgabenpflicht für den Zivilflugplatzhalter (siehe §11 des BG), sondern - wenn überhaupt - nur durch jene Vorschrift bewirkt werden, aus der sich eine derartige Belastung für das Luftbeförderungsunternehmen unmittelbar ergibt (vgl. VfSlg. 11190/1986, 11289/1987, VfGH 22.03.93, G240/92).

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Belastung des Luftbeförderungsunternehmens ausschließlich aus §16 Abs1, wonach das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet ist, für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrages zu leisten. Die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft wird durch §11 sohin nicht im Sinne des Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG berührt.

Entscheidungstexte

  • G 255/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1994 G 255/93

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, Luftfahrt, Sicherheitsbeitrag (Luftfahrt), VfGH / Individualantrag, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G255.1993

Dokumentnummer

JFR_10059377_93G00255_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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