RS Vwgh 1996/9/12 95/20/0246

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 94/19/0280 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hätte nicht ohne Einräumung des Parteiengehörs gem § 45 Abs 3 AVG davon ausgehen dürfen, der Asylwerber sei im Süden seines Heimatlandes (Nigeria) vor allfälligen Verfolgungen durch Moslems sicher gewesen, es habe daher für ihm eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" bestanden. Wenn der Asylwerber dies in der Beschwerde nunmehr bestreitet, verstößt er nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG, weil ihm nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen der Vorschrift des § 37 AVG im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten wurde, hiezu Stellung zu nehmen und ihm der belangten Behörde allenfalls zur Verfügung stehende weitere Ermittlungsergebnisse (zB: Länderberichte) nicht vorgehalten wurden.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200246.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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