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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/24 94/19/0280 2Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hätte nicht ohne Einräumung des Parteiengehörs gem § 45 Abs 3 AVG davon ausgehen dürfen, der Asylwerber sei im Süden seines Heimatlandes (Nigeria) vor allfälligen Verfolgungen durch Moslems sicher gewesen, es habe daher für ihm eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" bestanden. Wenn der Asylwerber dies in der Beschwerde nunmehr bestreitet, verstößt er nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG, weil ihm nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen der Vorschrift des § 37 AVG im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten wurde, hiezu Stellung zu nehmen und ihm der belangten Behörde allenfalls zur Verfügung stehende weitere Ermittlungsergebnisse (zB: Länderberichte) nicht vorgehalten wurden.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200246.X03Im RIS seit
20.11.2000