RS Vfgh 1994/6/24 G39/92

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

L5 Kulturrecht
L5015 Schulzeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg PflichtschulzeitG §4
SchulpflichtG 1985 §2, §3, §5, §9, §24

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg PflichtschulzeitG bzw des SchulpflichtG 1985 betreffend die Schulfreierklärung der Samstage bzw die Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht mangels rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Erziehungsberechtigten und Schüler; keine Ausweitung des Anhörungsrechtes der Erziehungsberechtigten und Lehrer bei Schulfreierklärung der Samstage durch die angefochtenen, primär an die Schulverwaltung gerichteten Bestimmungen des Vlbg PflichtschulzeitG

Rechtssatz

Da die im vorliegenden (Individual-)Antrag angeführten Vorschriften des SchulpflichtG 1985 (di. vor allem §24 leg.cit.) nicht die generelle Ausdehnung des Adressatenkreises der primär angefochtenen Bestimmungen des §4 des Vlbg PflichtschulzeitG auf die Erziehungsberechtigten bewirken, berühren die angefochtenen Normen nicht die Rechtssphäre jener Antragsteller, die Erziehungsberechtigte sind.

Da durch §4 des Vlbg PflichtschulzeitG niemandem ein über das Recht der Erziehungsberechtigten und der Lehrer, angehört zu werden, hinausgehendes Recht eingeräumt wird, berühren die mit dem vorliegenden (Individual-)Antrag primär bzw hilfsweise angefochtenen Vorschriften dieses Gesetzes weder für sich genommen noch im Zusammenhalt mit den übrigen im Antrag angeführten Vorschriften dieses Gesetzes und des SchulpflichtG 1985 die Rechtssphäre jener Antragsteller, die Schüler sind.

Entscheidungstexte

  • G 39/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1994 G 39/92

Schlagworte

Schulen, Schulzeit, Schulpflicht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G39.1992

Dokumentnummer

JFR_10059376_92G00039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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