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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 litb;Rechtssatz
Die Planungstätigkeit in Fachgebieten, für die Ziviltechnikerbefugnisse verliehen werden, ist dem Kernbereich einer üblichen Ziviltechnikertätigkeit zugeordnet. Jedoch unterscheidet sich die planende Tätigkeit von Innenarchitekten und Raumgestaltern von der eines Architekten als Ziviltechniker dem Inhalt nach ganz erheblich und stellt sohin keine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit dar (Hinweis E 8.6.1982, 82/14/0048, 0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150079.X02Im RIS seit
20.11.2000