RS Vwgh 1996/9/12 94/15/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1988 §22 Z1 litb;
ZivTG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Planungstätigkeit in Fachgebieten, für die Ziviltechnikerbefugnisse verliehen werden, ist dem Kernbereich einer üblichen Ziviltechnikertätigkeit zugeordnet. Jedoch unterscheidet sich die planende Tätigkeit von Innenarchitekten und Raumgestaltern von der eines Architekten als Ziviltechniker dem Inhalt nach ganz erheblich und stellt sohin keine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit dar (Hinweis E 8.6.1982, 82/14/0048, 0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150079.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten