RS Vwgh 1996/9/12 96/15/0178

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0179

Rechtssatz

Ist durch die plötzliche Erkrankung des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers dessen Dispositionsfähigkeit im Zeitpunkt der mit dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zwecks Verfasssung der VwGH-Beschwerde in Aussicht genommenen Besprechung ausgeschlossen und ist im Kalender des steuerlichen Verteters bloß der Besprechungstermin, nicht jedoch das Ende der Beschwerdefrist vorgemerkt, so hätte sich im Fall der Kalendierung der Beschwerdefrist die Fristversäumung abwenden lassen, weil sich die Sekretärin des Steuerberaters in diesem Fall nicht mit der bloßen Verschiebung des Besprechungstermines hätte begnügen dürfen. Der sich daraus ergebende Organisationsmangel der Kanzlei des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers läßt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150178.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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