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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der im § 63 Abs 2 Bgld BauO und § 86 Abs 1 Bgld BauO normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - grundsätzlich keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungsart und Nutzungsart haben die Nachbarn einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden. Im Fall des § 86 Abs 1 Bgld BauO führt dies dann zu einer Versagung der Baubewilligung, wenn infolge zu geringer Größe des zu bebauenden Grundstückes die Entfernung nicht erreicht werden kann, die für eine das örtsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Straßenbenützer und Bewohner erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050105.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009