RS Vwgh 1996/9/17 95/05/0231

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
B-VG Art118 Abs2;

Rechtssatz

Die einer Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegebenen Amtssachverständigen "stehen" den Gemeindebehörden, auch bei der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich gem § 52 Abs 1 AVG "zur Verfügung". Eine Mitwirkung eines solchen Sachverständigen kann dort unterbleiben, wo dies nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden sachlichen Gründen untunlich ist (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977; so etwa, wenn es die einem amtlichen Sachverständigen schon im Bereich jener Behörde, der er beigegeben ist, übertragenen Aufgaben nicht mehr gestatten, weitere Verpflichtungen der anderen Behörden zu übernehmen, ohne daß gegen die in § 39 Abs 2 AVG formulierten Grundsätze verstoßen würde).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050231.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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