RS Vwgh 1996/9/17 95/05/0220

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/05/0027 4 (hier betreffend ein in erster Instanz als Cafe bezeichnetes Vorhaben)

Stammrechtssatz

Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen Betriebsbau - hier: betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage für das Fleischerhandwerk - seiner Betriebstype nach geeignet ist, iSd § 16 Abs 3 OÖ ROG Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines Gutachtens, welches iSd in stRsp des VwGH vertretenen "Betriebstypentheorie" (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 172 ff) auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluß gibt.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050220.X03

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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