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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §47 Abs5;Rechtssatz
Selbst wenn die Zusage des Bauwerbers in einem früheren Bauverfahren im Rahmen eines Vergleichsversuches erfolgt ist, daß keine weitere Aufstockung vorgenommen werde, handelt es sich dabei um eine Vereinbarung privatrechtlicher Natur, über die im Streitfalle die Gerichte zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050252.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009