RS Vwgh 1996/9/17 95/14/0052

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Eine Einkunftsquelle liegt nur vor, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/01712).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140052.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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