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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Einkunftsquelle liegt nur vor, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/01712).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140052.X05Im RIS seit
20.11.2000