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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der dem zur Verordnungserlassung zuständigen Bürgermeister zurechenbaren FahrverbotsV für Omnibusse in der Stadt Salzburg; Besserung der Umweltsituation und Reduzierung der Belästigung der Bevölkerung; keine Gleichheitswidrigkeit aufgrund der behaupteten Verletzung des Vertrauensschutzes der betroffenen Unternehmer; sachliche Rechtfertigung der Ausnahmeregelungen; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; öffentliches Interesse gegebenRechtssatz
Die FahrverbotsV für Omnibusse in der Stadt Salzburg ist dem Bürgermeister der Stadt Salzburg als verordnungserlassendem Organ zuzurechnen. Die - unbestrittene - Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erlassung der Verordnung ergibt sich aus seiner Zuständigkeit als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §39 Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. 47 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §94b Abs1 litb StVO 1960.
Aber auch die Bezeichnung der Verordnung als "Verordnung der Stadtgemeinde Salzburg ..." anläßlich ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Salzburg am 30.06.92, Nr. 12, vermag keine Fehlerhaftigkeit der Verordnung oder ihrer Kundmachung zu begründen, weil auch in der Verordnungskundmachung die Erlassung "Für den Bürgermeister" sowie der Hinweis auf die Funktion "als Bezirksverwaltungsbehörde" im Einleitungssatz ausreichen, den Rechtsunterworfenen mit hinreichender Deutlichkeit die Behörde bekanntzumachen, welche die Verordnung erlassen hat.
Keine Gesetzwidrigkeit der FahrverbotsV für Omnibusse in der Stadt Salzburg.
Der Verfassungsgerichtshof vermag angesichts der Feststellungen im Verordnungsakt nicht zu finden, daß das Omnibusfahrverbot nicht "erforderlich" im Sinne des §43 Abs2 lita StVO 1960 gewesen wäre. Mögen auch über die durch das Shuttle-Bus-System bewirkte Entlastung der Bevölkerung und der Umwelt von Salzburg verschiedene Auffassungen bestehen, so dürfte doch das prinzipielle Omnibusfahrverbot einer Besserung der Umweltsituation dienlich und dadurch auch eine Reduzierung der Belästigung der Bevölkerung bewirkt worden sein.
Keine Gleichheitswidrigkeit der FahrverbotsV für Omnibusse in der Stadt Salzburg.
Angesichts der Ausnahmeregelung für Zu- und Abfahrten von Omnibussen zu Restaurants zwischen 11.00 und 15.00 Uhr und der zeitlichen Beschränkung des Busfahrverbots (8.00 - 18.00 Uhr) kann von einer unsachlichen und sohin gleichheitswidrigen Beeinträchtigung des Vertrauens der beschwerdeführenden Gesellschaft bei der Einrichtung und Ausstattung ihres Restaurantbetriebes von vornherein nicht die Rede sein.
Die Ausnahmen vom Omnibusfahrverbot, soweit sie im vorliegenden Fall überhaupt präjudiziell sind, sind auch für sich genommen nicht gleichheits- oder sonst rechtswidrig.
Daß bei einem Restaurant die Zu- und Abfahrtszeit für Omnibusse als Ausnahme vom allgemein geltenden Omnibusfahrverbot mit der Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung insgesamt auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt wurde, ist schon im Hinblick auf das in dieser Zeit üblicherweise angebotene Mittag- und Abendessen sachlich gerechtfertigt.
Es ist auch zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile sachlich gerechtfertigt, Omnibusse vom Busunternehmen mit Firmensitz in Salzburg oder den Umlandgemeinden von der Geltung des Omnibusfahrverbots in der Stadt Salzburg auszunehmen.
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die FahrverbotsV für Omnibusse in der Stadt Salzburg.
Selbst wenn die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Verordnung spezifisch in ihrem Erwerb betroffen wird, wie sie behauptet, ist es angesichts des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der Verordnung, das im Schutz der Bevölkerung vor den durch den Omnibusverkehr bewirkten Belästigungen liegt, und angesichts der für die Zu- und Abfahrt zum Restaurant der beschwerdeführenden Gesellschaft geltenden Ausnahme adäquat und gerechtfertigt, ein allgemeines Fahrverbot für Omnibusse in der Stadt Salzburg zu erlassen.
Schlagworte
Verordnungserlassung, Behördenzuständigkeit, Straßenpolizei, Fahrverbot, Umweltschutz, Vertrauensschutz, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Erwerbsausübungsfreiheit, OmnibusseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B931.1993Dokumentnummer
JFR_10059376_93B00931_01