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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
Aus einer mangelnden Vereinbarung über das Schicksal der von Fruchtgenußberechtigten getätigten Investitionen allein ist der Schluß unzulässig, Fruchtgenußberechtigte seien wirtschaftliche Eigentümer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140054.X01Im RIS seit
20.11.2000